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Partner-AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2025 · Version 1.0

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Partner-AGB) gelten für alle Partnermodelle (Spot, Lizenz, Referral) und werden ergänzt durch die jeweiligen modellspezifischen AGB. Im Konfliktfall gehen die modellspezifischen AGB diesen Allgemeinen Partner-AGB vor.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Partner-AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem jeweiligen ALMARA-Vertragspartner (»Anbieter«) und dem Partner, die über die ALMARA-Plattform abgewickelt werden, sofern der Partner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Partners werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese Partner-AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen, unter der URL partner.almara.life/de/partner-agb abrufbaren Fassung.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

ALMARA-Plattform: Die vom Anbieter betriebene digitale Buchungsinfrastruktur, bestehend aus Web-App, Partnerportal, Equipment-Tracking und Zahlungsabwicklung.

Anbieter: Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Partnervertrag bezeichnete ALMARA-Vertragsgesellschaft.

Partner: Das im Partnervertrag bezeichnete Unternehmen, das über eines oder mehrere der ALMARA-Partnermodelle tätig wird.

Partnervertrag: Das von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsdokument (Spot-Vertrag, Lizenz-Vertrag oder Referral-Vertrag), das die individuellen Parameter der Zusammenarbeit festlegt und auf diese AGB verweist.

Saison: Der je Standort und je Aktivitätstyp im Partnervertrag individuell festgelegte Betriebszeitraum (z. B. Marbella / Baden: 1. Juni – 31. August; Phuket / Tauchen: 1. November – 30. April).

Standort: Der im Partnervertrag bezeichnete geografische Betriebsort des Partners.

Endkunde: Die natürliche Person, die ein Erlebnis über die ALMARA-Plattform bucht.

Equipment: Die vom Anbieter bereitgestellten oder lizenzierten Geräte und Zubehörteile gemäß den modellspezifischen AGB.

Stripe Connect: Das vom Anbieter vorgeschriebene Zahlungsabwicklungssystem (Stripe, Inc.) für alle Transaktionen über die ALMARA-Plattform.

DAC7: Die EU-Richtlinie 2021/514 und deren nationale Umsetzungsgesetze zur Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber.

Schriftform: E-Mail an die im Partnervertrag genannten Adressen gilt als Schriftform im Sinne dieser AGB, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.

Sondervereinbarung: Eine schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbarte individuelle Regelung, die als Anlage zum Partnervertrag geführt wird und den AGB vorgeht.

§ 3 – Vertragsschluss

Der Partnervertrag kommt durch Unterzeichnung des jeweiligen Vertragsdokuments (Spot-Vertrag, Lizenz-Vertrag oder Referral-Vertrag) durch beide Parteien zustande.

Mit Unterzeichnung erklärt der Partner, diese Allgemeinen Partner-AGB sowie die zugehörigen modellspezifischen AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

Mehrere Partnermodelle können gleichzeitig aktiviert sein; hierfür wird je Modell ein separates Vertragsdokument unterzeichnet.

§ 4 – Laufzeit und Kündigung

4.1 Vertragsbeginn

Der Partnervertrag tritt in Kraft mit Unterzeichnung durch beide Parteien, sofern im Partnervertrag kein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.

4.2 Ordentliche Kündigung – unbefristete Modelle

Für unbefristet laufende Partnerverträge gilt eine Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten vor dem ersten Tag der Saison des jeweiligen Standorts. Beispiel: Saisonstart 15. Juni → Kündigung muss bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres zugegangen sein. Die Frist gilt je Standort und je Aktivitätstyp separat.

4.3 Ordentliche Kündigung – befristete Modelle

Befristete Partnerverträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit ohne Kündigung. Eine Verlängerung bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

4.4 Außerordentliche Kündigung

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung;
  • schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Brand Guidelines nach Abmahnung;
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei;
  • Verstößen gegen gesetzliche Sicherheits- oder Versicherungspflichten, die nach Abmahnung nicht binnen 14 Tagen behoben werden;
  • wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur ohne vorherige schriftliche Zustimmung.

§ 5 – Zahlungsabwicklung (Stripe Connect)

Der Partner ist verpflichtet, ein Stripe-Connect-Express-Konto einzurichten und dieses für alle über die ALMARA-Plattform abgewickelten Transaktionen zu nutzen. Die Einrichtung hat spätestens 14 Tage vor dem ersten geplanten Buchungsstart zu erfolgen.

Abrechnungen erfolgen monatlich im Nachhinein, spätestens bis zum 15. Werktag des Folgemonats. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer.

Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang schriftlich zu erheben; danach gilt die Abrechnung als anerkannt.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB fällig.

§ 6 – DAC7-Meldepflichten

Der Anbieter ist als Plattformbetreiber im Sinne der EU-Richtlinie 2021/514 (DAC7) zur Meldung von Umsatzdaten verpflichtet. Der Partner verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen vollständig und fristgerecht zu übermitteln.

Kommt der Partner dieser Pflicht nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung nach, ist der Anbieter berechtigt, Auszahlungen einzubehalten. Nach weiteren 30 Tagen (insgesamt 60 Tage) ist der Anbieter berechtigt, den Partnervertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 7 – Pflichten des Partners

Der Partner ist verpflichtet, die ALMARA-Plattform ausschließlich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen, alle anwendbaren Gesetze einzuhalten, erforderliche Genehmigungen eigenständig einzuholen und qualifiziertes Personal einzusetzen.

Eine etwaige Exklusivitätsverpflichtung bezieht sich ausschließlich auf die im Partnervertrag vereinbarten Gerätekategorien am vereinbarten Standort – nicht auf das gesamte Geschäft des Partners.

§ 8 – Pflichten des Anbieters

Der Anbieter verpflichtet sich zur Bereitstellung der Plattform mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % pro Saison (gemessen auf Monatsbasis, außerhalb geplanter Wartungsfenster), zur Versorgung mit Schulungsunterlagen und technischem Support sowie zur fristgerechten Übermittlung von DAC7-Meldungen.

§ 9 – Marke und Brand Guidelines

Der Anbieter gewährt dem Partner eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Partnervertrags beschränkte Lizenz zur Nutzung der Marke ALMARA ausschließlich für Zwecke der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung.

Die genauen Vorgaben zur Markennutzung sind in den ALMARA Brand Guidelines festgelegt. Bis zu deren Übermittlung bedürfen sämtliche Markennutzungen der vorherigen schriftlichen Freigabe (E-Mail an partner@almara.life).

§ 10 – Datenschutz und gemeinsame Verantwortlichkeit

Die Datenverarbeitung richtet sich nach der Joint-Controller-Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO, die als gesondertes Dokument Bestandteil der Vertragsunterlagen ist. Soweit Endkundendaten über die ALMARA-Plattform verarbeitet werden, gilt die ALMARA Partner-Datenschutzerklärung als Informationsgrundlage.

§ 11 – Versicherungspflichten

Der Partner ist verpflichtet, eine Betriebs- und Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10.000.000 Euro je Schadenereignis zu unterhalten. Für Standorte in Italien gelten zusätzlich die zwingenden nationalen Mindestversicherungssummen (derzeit mindestens 6.070.000 Euro für Personenschäden / 1.220.000 Euro für Sachschäden).

Der Partner hat dem Anbieter auf Verlangen, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen.

§ 12 – Haftung

Haftung des Anbieters: Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

Höhere Gewalt: Keine der Parteien haftet für Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, staatliche Verbote, Streik, Cyberangriffe).

§ 13 – Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäftsgeheimnisse und Vertragskonditionen vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Partnervertrags und drei (3) Jahre nach dessen Beendigung.

§ 14 – Anpassungen der AGB

Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum Ende einer Saison anzupassen. Der Partner gilt als einverstanden, sofern er nicht innerhalb von vier (4) Wochen schriftlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs haben beide Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung.

§ 15 – Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht: Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin oder Potsdam, nach Wahl des Anbieters. Dies gilt ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Sondervereinbarungen: Individuelle Abweichungen sind ausschließlich als schriftliche Sondervereinbarung (Anlage zum Partnervertrag) zulässig und gehen diesen AGB vor.

Sprache: Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständniserleichterung.

Kontakt: legal@almara.life (rechtliche Anfragen) · partner@almara.life (operative Anfragen)

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